Satzung

Grenzlandsängerkreis e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Grenzlandsängerkreis e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Der Grenzlandsängerkreis e.V. ist Mitglied und unterste Verwaltungsstelle des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und zugleich Mitglied im Deutschen Sängerbund.

§ 2 Zweck des Vereins

Den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern.
Richtlinien sind das Kulturprogramm des Deutschen Sängerbundes und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse.
Der Grenzlandsängerkreis e.V. ist politisch und konfessionell nicht gebunden und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Grenzlandsängerkreis e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Pflege des Liedgutes des Chorgesanges.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Männer-, Frauen-, Gemischter-, Werks-, Jugend- oder Kinderchor werden, der im Grenzlandsängerkreis e.V. seinen Sitz hat. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Mit der Aufnahme der Chöre in den Grenzlandsängerkreis e.V. ist gleichzeitig die Mitgliedschaft im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V. als auch im Deutschen Sängerbund verbunden.
Kinder- und Jugendchöre werden in der Sängerjugend im Sängerbund NRW e.V. aufgenommen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, schriftlichen Ausschluß oder Auflösung des Mitgliedsvereins.
Der Austritt hat zu erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Grenzlandsängerkreises e.V., gleichzeitig auch an den Sängerbund Nordrhein-Westfalen e. V.
Die Mitgliedschöre haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Es kann darüber hinaus auch eine Umlage erhoben werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschöre haben das Recht, alle Vorteile, die der Grenzlandsängerkreis e.V. und der Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V und der Deutsche Sängerbund erwirken, in Anspruch zu nehmen.
Sie haben weiterhin das Recht zur Benutzung der Bundeseinrichtungen und die Teilnahme an Bundesveranstaltungen.
Die Mitgliedschöre haben die Pflicht, die Ziele des Grenzlandsängerkreises e.V., des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Deutschen Sängerbundes zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe auszuführen.

§ 6 Organe

Die Organge des Grenzlandsängerkreises e.V. sind:
der Kreissängertag
der Kreisvorstand
der erweiterte Kreisvorstand

§ 7 Kreissängertag

Der Kreissängertag legt die Richtlinien für die Regelung aller Angelegenheiten des Grenzlandsängerkreises e.V. fest.
Er besteht aus dem Kreisvorstand und aus den Vertretern seiner Mitgliedschöre. Die Mitgliedschöre entsenden jeweils einen stimmberechtigten Vertreter.
Den Vorsitz des Kreissängertages führt der 1.Kreisvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Kreissängertäg tritt jährlich einmal zusammen.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich, 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Kreissängertag wählt den Kreisvorstand für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe, daß jährlich die Hälfte des Kreisvorstandes neu gewählt wird. Außerdem bestellt er aus seiner Mitte 2 Kassenprüfer, die auf dem Kreissängertag vorschlagen, den Kreisvorstand zu entlasten.
Ein außerordentlicher Kreissängertag kann vom Kreisvorstand unter Einhaltung der gleichen Fristen einberufen werden.
Jeder Kreissängertag ist beschlussfähig.
Der Kreisvorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung der turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder im Amt.
Der Kreissängertag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Es kann durch Handzeichen als auch nach Beschluss geheim abgestimmt werden.
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu beurkunden.

§ 8 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Kreisvorstand. Dem gehören an:
1. Kreisvorsitzender / de
stellv. Kreisvorsitzender / de
1. Kreisgeschäftsführer / in
1. Kreisschatzmeister / in
b) dem erweiterten Kreisvorstand. Dem gehören an:
1. Schriftführer / in / Pressereferent / tin
2. Kreisgeschäftsführer / in
2. Kreisschatzmeister / in
Frauenreferentin
Der Kreischorleiter gehört dem Kreisvorstand nur in beratender Funktion an.
Er wird durch den geschäftsführenden Kreisvorstand berufen, kann von demselben auch wieder abberufen werden.
Er kann sonst kein Amt im Kreisvorstand übernehmen.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können gleichzeitig ein Amt aus dem erweiterten Vorstand ausüben.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Hiervon vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei stets der erste Kreisvorsitzende oder der 1.stellvertretende Kreisvorsitzende mitwirken müssen.

§ 9 Geschäftsjahr und Verwaltung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mönchengladbach.
Bekanntmachungen erfolgen in schriftlicher Form.

§ 10 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand vertritt die Interessen seiner Mitgliedschöre bei allen Behörden, Verbänden, Städten und Gemeinden.
Er erledigt die
- Bestandsaufnahmen
- bearbeitet die Versicherungsfälle,
- leitet Anmeldungen aller Konzerte zwecks Abführung der fälligen GEMA-
Gebühren an den DSB weiter
- erledigt die Anmeldung bei Unfällen und Haftpfllichtschäden
- fordert beim Deutschen Sängerbund und dem Sängerbund NRW e.V. die Ehrungs-
unterlagen an
- organisiert Großveranstaltungen wie Bundesleistungssingen, Kreis- und Bezirks-
leistungssingen, Konzerte auf Kreisebene, Chorleiter-Tagungen, Schulungen für Schriftführer und Kassierer u.a.m.
- hilft seinen Mitgliedschören bei der Bewältigung auftretender Probleme.

§ 11 Aufgaben des Kreischorleiters

Der Kreischorleiter ist für die musikalischen Belange des Grenzlandsängerkreises
e. V. verantwortlich.
Ihm obliegen die musikalische Förderung der Mitgliedschöre und die Verwirklichung des Kulturprogramms des Deutschen Sängerbundes.
Er ist verantwortlich für die musikalische Gestaltung der Chorveranstaltungen auf Kreisebene und der Chorleiter-Förderung.

§ 12 Auflösung des Grenzlandsängerkreises e.V.

Die Auflösung des Grenzlandsängerkreises oder der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Sängertag möglich.
Ein entsprechender Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens Dreiviertel der Beauftragten der Sängerkreise anwesend sind. Beim Auflösungsbeschluss müssen mindestens Dreiviertel der erschienenen Beauftragten zustimmen.
Über das Vermögen bestimmt der Sängertag mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne der Satzung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Kreissängertag am 11.03.2000 beschlossen worden, und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

(Heinz Küppers) (H. Beckers)
Kreisvorsitzender 1. stellv. Kreisvorsitzender

(J. Schaaf) (Elke Kossak)
1. Kreisgeschäftsführerin 1. Kreisschatzmeisterin

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter
VR 1592 am 19. Mai 2000
Mönchengladbach, 23. Mai 00

Beglaubigt
(Lewandowski)
Justizobersekretär

Anmerkung: Rechtsnachfolger des DEUTSCHEN SÄNGERBUNDES ist der DEUTSCHE
CHORVERBAND e.V.,
Rechtsnachfolger des SÄNGERBUNDES NRW der CHORVERBAND NRW e.V.